Land greift Vereinen bei Mehraufwendungen für Energie unter die Arme
Gute Nachrichten für Brandenburgs Sportvereine und -verbände: Mit Mitteln aus dem Brandenburg-Paket unterstützt das Land Brandenburg ab sofort auf Antrag auch die Sportvereine. Es sollen Mehraufwendungen für Energie abgefedert werden, die den Vereinen infolge der hohen Preissteigerungen entstanden sind. So können Sportvereine bzw. -verbände bis zu 80 Prozent des im Jahr 2023 entstandenen Mehraufwands für Strom und Heizung als so genannte Billigkeitsleistung – also als einen einmaligen und nicht rückzahlbaren Festbetragszuschuss – auf Antrag ausgezahlt bekommen, maximal jedoch 2.250 Euro. Sollte der Unterstützungsbedarf eines Vereins diese Summe übersteigen, kann der Verein über den LSB einen Einzelantrag an das MBJS stellen. Dieses prüft den entsprechenden Härtefall und entscheidet, ob eine höhere Bezuschussung möglich ist.
Wie kommen Sportvereine und -verbände an ihren Teil des Brandenburg-Pakets?
Die Antragstellung dafür läuft über den LSB. Die Mitgliedsvereine bzw. -verbände müssen diesen Antrag ausfüllen und bis spätestens 30.09.2023 an den LSB senden. Um die darin vom Antragsteller eingetragene Fördersumme zu belegen, muss zudem diese Tabelle ausgefüllt und mit entsprechenden Nachweisen der Abschlagszahlungen oder schon vorhandenen Rechnungen, mit der erkennbaren Preisentwicklung von 2022 bzw. 2023 unterfüttert werden. Wichtig dabei: Bei der Antragstellung durch Sportvereine sind zur Berechnung der Hilfe nur Ausgaben für den sportlichen Zweck zu berücksichtigen. Ausgaben, die aufgrund von Umsätzen durch Sozialdienstleistungen (Rehabilitationssportverordnungen) für Rehabilitationsträger (Krankenkassen etc.) entstehen, werden nicht ausgeglichen. Genaue Informationen zum Antrag und zum Verfahren gibt es hier.
Der LSB seinerseits stellt dann bis zum 15.10.2023 einen Sammelantrag an das MBJS. Nach dessen Genehmigung seitens des Ministeriums bekommen die antragstellenden Vereine bzw. Verbände die Billigkeitsleistung durch den LSB ausgezahlt. Mit der Auszahlung gilt die Leistung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Es ist daher kein gesonderter Verwendungsnachweis notwendig.
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