Pressemitteilung Nr. 157 / 2020 Land Brandenburg
19.04.2020
| 157/2020
Individueller Sport ist auch zu Corona-Zeiten erlaubt – aber nur mit Abstand
Viele Anfragen von Tennis-Vereinen und Golf-Clubs zur richtigen Anwendung der Corona-Eindämmungsverordnung
Sport und Bewegung an der frischen Luft sind gesund. Das gilt natürlich auch in der Corona-Krise – wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu allen Menschen, die nicht in einem Hausstand leben, einzuhalten ist. Große Menschenansammlungen sind grundsätzlich verboten. Die Grundregeln zur Minimierung sozialer Kontakte, zu Abstand und Hygiene bleiben auch mit den ersten Lockerungen der Corona-Eindämmungsverordnung (SARS-CoV-2-EindV) unverändert bestehen. Darauf weist das Gesundheitsministerium am Sonntag noch einmal ausdrücklich hin. Nach dem Kabinettsbeschluss vom vergangenen Freitag gibt es vor allem von Tennis-Vereinen und Golf-Clubs viele Anfragen zur richtigen Anwendung der Eindämmungsverordnung.
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Ausnahmen von dieser Untersagung können in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung gemäß § 5 Absatz 2 der SARS-CoV-2-EindV zugelassen werden. Verboten sind Zusammenkünfte in Vereinen sowie in Sport- und Freizeiteinrichtungen.
Nicht untersagt ist aber der Zutritt auf das Vereinsgelände, wenn der Verein die Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln garantieren kann. Das gemeinsame Training im Verein in Gruppen ist verboten, individueller Sport allein oder zu zweit ist zulässig, wenn der Verein auf dem Gelände das Abstandsgebot gewährleisten kann und über eine entsprechende Ausnahmegenehmigung verfügt.
Das bedeutet: Auch Tennis-Vereine und Golf-Clubs können leider noch nicht wie gewohnt ihre Angebote für alle Vereinsmitglieder gleichermaßen öffnen. Es darf zu keinen Menschenansammlungen auf dem Vereinsgelände und in den Vereinshäusern kommen! Die individuelle Nutzung solcher Einrichtungen ist vom Verbot nicht erfasst, da so keine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Die Vereine tragen aber die Verantwortung, dass die Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus eingehalten werden. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder. Deshalb lautet die Empfehlung: Bei Sport und Bewegung an der frischen Luft sind belebte Orte und Wege zu meiden.
- Ident-Nr
- 157/2020
- Datum
- 19.04.2020
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