Nach massiver Kritik an der Einführung des Transparenzregisters und der Erhebung von Gebühren, insbesondere gegenüber gemeinnützigen Sportvereinen, wurde nun von der Politik nachgebessert. Mit der Neufassung soll es den Vereinen vereinfacht werden, sich von der Gebührenpflicht befreien zu lassen. Der Finanzausschuss des Bundestages hat die entsprechende Änderung am 9. Juni mit dem Transparenz- und Finanzinformationsgesetz beschlossen.
Die vereinfachten Regelungen sehen unter anderem vor, dass die Vereine bei ihrem Befreiungsantrag auf einen Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit verzichten können. Stattdessen reicht eine formlose Bestätigung der Gemeinnützigkeit sowie die Einverständniserklärung, dass sich die zuständige Behörde beim Finanzamt über den Gemeinnutz informieren darf. Außerdem soll bis spätestens März kommenden Jahres ein vereinfachtes Formular entwickelt werden, dass allen Vereinen, die bis dahin noch keine Befreiung beantragt haben, postalisch oder per Email zugesandt wird.
Achtung: Die Befreiung für das Gebührenjahr 2021 kann nur noch bis 30. Juni 2022 erfolgen.
Für 2024 ist dann ein Zuwendungsempfängerregister geplant, welches die steuerbefreiten Vereinigungen aufführt. Ziel ist es, beide Register miteinander zu verknüpfen, so dass eine Gebührenbefreiung komplett entfallen kann. Bis dahin gilt die erleichterte Antragsstellung.
Info: Das Gesetz ist Teil der europäischen und nationalen Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und betrifft leider auch brandenburgische Sportvereine. Im Zuge der jetzigen Regelung können Vereine für künftige Bescheide eine Befreiung ausschließlich online, nach einer Registrierung direkt beim Transparenzregister, beantragen. Dafür ist der aktuelle Vereinsregisterauszug, der aktuelle Nachweis der Gemeinnützigkeit sowie die Kopien der Personalausweise der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder notwendig. Bereits jetzt ist absehbar, dass die jährliche Gebühr von 4,80€ auf ca. 15€ bis ca.18€ für nicht gemeinnützige Vereine steigen wird.