Die dritte Umgangsverordnung wird verlängert, der Inzidenzschwellenwert dabei aber erhöht. Statt wie bisher schon ab einem Wert von 20 greift ab dem 13. Oktober die Testpflicht nun erst ab einem Schwellenwert von 35. Der Beschluss des Kabinetts vom 5. Oktober hat damit auch Folgen für den Sport, fallen doch die Bestimmungen für den kontaktlosen Indoor-Sport unter eben jene Testpflicht. Zur Erklärung heißt es in der entsprechenden Pressemitteilung der Staatskanzlei: „In den kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt, ist […] die Vorlage eines negativen Testergebnisses bzw. eines Impf- oder Genesenennachweises nicht mehr nötig. Das betrifft zum Beispiel die Innengastronomie, […] Indoor-Sportanlagen […] und Schwimm- und Spaßbäder.“ Für den Kontaktsport unterm Hallendach besteht aber weiterhin – unabhängig von den Inzidenzwerten – mindestens die sogenannte 3G-Regel. Sportler müssen also entweder getestet, geimpft oder genesen sein. Vereine können sich wahlweise auch für die 2G-Regel entscheiden, die nur Geimpfte und Genesene zum Sport zulässt.
Darüber hinaus wird auch die Personengrenze für die Testpflicht bei Open-Air-Veranstaltungen von bisher 500 auf 1.000 angehoben. In der Pressemitteilung heißt es dazu: „Ab dem 13. Oktober muss bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (zum Beispiel Konzerte, Volksfeste oder Jahrmärkte) mit weniger als 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besucher kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Weiterhin gelten hier jedoch Abstands- und Hygieneregeln.“
Welche konkreten praktischen Auswirkungen die Änderungen haben und welche Bedingungen und Regeln für Sportvereine jetzt zu beachten sind, zeigen eine Übersicht sowie ein Erläuterungsschreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport.
Zum kompletten Erläuterungsschreiben des MBJS
Umfassender Überblick des MBJS über die Corona-Regeln im Sport