Aufgrund der wieder stark steigenden Zahlen von Infektionen mit dem Corona-Virus hat die Landesregierung beschlossen, die Umgangsverordnung entsprechend anzupassen. Wie das Landeskabinett heute (11.11.2021) auf einer Pressekonferenz mitteilte, gibt es ab dem kommenden Montag, 15. November, wieder neue Einschränkungen für den Sport. So wird für den Indoor-Kontaktsport künftig die 2G-Regelung gelten. Das heißt, dass nunmehr nur Geimpfte oder Genesene entsprechende Sportarten unter dem Hallendach betreiben dürfen. Ausgenommen davon sind allerdings alle Kinder bis 12 Jahre sowie Jugendliche bis 18 Jahre, die einen negativen Test vorweisen können. Die neue Umgangsverordnung gilt zunächst für drei Wochen bis einschließlich 5. Dezember 2021.

In einer Pressemitteilung der Staatskanzlei werden folgende Bestimmungen genannt:

Verbindliche 2G-Regelung

  • Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (zum Beispiel: Weihnachtsfeier mit Geschäftspartnern, Kunden oder anderen Personen, die nicht zum Betrieb oder Unternehmen gehören)
  • Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Sporthalle) durch volljährige Sportausübende

Optionale 2G-Regelung

  • Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (ausgeschlossen sind aber Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsfür- und –vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind)
  • Sportanlagen in geschlossenen Räumen einschließlich Schwimmbädern

3G-Regelung

  • Sportanlagen in geschlossenen Räumen einschließlich Schwimmbädern (Zutritt nur für Sportausübende, die einen negativen Testnachweis vorlegen; für nicht volljährige Sportausübende ist wie bisher als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichneten Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Selbsttest zulässig)

Zusammenfassend heißt es in der Pressemitteilung zum Sport:

„Im Bereich Sport gilt nach der Corona-Verordnung: In Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regelung (Zutritt nur für Sportausübende, die einen negativen Testnachweis vorlegen können; für nicht volljährige Sportausübende reicht wie bisher als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über einen negativen Selbsttest aus). Außerdem muss außerhalb der Sportausübung oder Schwimmbecken der Mindestabstand eingehalten werden und eine medizinische Maske getragen werden. Bei Kontaktsport bei Minderjährigen gilt eine Personenobergrenze von 30.

Neu ist: Die Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen durch volljährige Sportausübende ist nur unter 2G zulässig (also Geimpfte und Genesene). In diesem Fällen gilt dann keine Personenobergrenze.“

Welche konkreten praktischen Auswirkungen, Bedingungen und Regeln für Sportvereine zu beachten sind, ergibt sich erfahrungsgemäß erst mit der Veröffentlichung der detaillierten Verordnung sowie den Auslegungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Sobald diese vorliegen, wird der Landessportbund an gleicher Stelle informieren.