Seit Montag gilt die neue Umgangsverordnung des Landes und damit unter anderem das 2G-Gebot für den Kontaktsport unter dem Hallendach. Seitdem ploppen im ganzen Sportland zahlreiche Fragen auf. Eine der häufigsten und drängendsten: Gilt diese 2G-Regelung auch für die Trainerinnen und Trainer der entsprechenden Übungsgruppen? Müssen auch die Übungsleiterinnen und Übungsleiter geimpft oder genesen sein? Auf Drängen des Landessportbundes gibt das Sportministerium nun Antwort: Sie müssen es nicht! „Übungsleiter/Trainer/Funktionspersonal sind vom Begriff ‚Sportausübende‘ im Sinne der Eindämmungsverordnung nicht erfasst, d.h. die Regelungen der Eindämmungsverordnung zum Sport gelten nur für die Sportausübenden selbst“, heißt es in der Antwort des Ministeriums an den LSB. Und weiter: „Im Training oder beim Wettkampf (Sportgroßveranstaltung mit Unterhaltungscharakter) unterliegen sie jedoch der konkreten Zutrittsregelung des Betreibers/der Betreiberin der Sportanlage (bzw. im Falle der Übertragung der Betreiberpflichten auf Dritte kommt es dann auf die Festlegungen des Dritten an).“ Heißt: Wenn sich der Betreiber der Sportstätte für eine optionale 2G-Regel entschieden hat, gilt diese natürlich für alle.
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