Die Corona-Pandemie verlangt dem Sport – allen voran den Aktiven und den Ehrenamtlichen – seit mehr als eineinhalb Jahren vieles, sehr vieles ab. Bisher haben viele Vereine im Sportland es jedoch immer wieder geschafft, ihren Aktiven den bestmöglichen Rahmen für ihr Hobby anzubieten. Doch dabei tauchen immer wieder Hürden auf. Die jüngste: Die neue 2G-Regel und ihre Vereinbarkeit mit dem Datenschutz. Nach neuesten Informationen der Landesbeauftragten für Datenschutz in Brandenburg allerdings scheint diese Hürde nun doch niedriger als zunächst selbst von Experten befürchtet und kommuniziert.
Denn: Die am 24. November in Kraft getretene Eindämmungsverordnung sieht zwar die Abfrage des Impf- oder Genesenenstatus von Mitgliedern oder Besuchern vor. Das heißt, Vereine sind jetzt verpflichtet, sich diese Daten (2G) im Rahmen des Publikumsverkehrs bzw. beim Training und Wettkampf vorzeigen zu lassen. Aber: eine längere Speicherung der hochsensiblen Daten ist nicht notwendig, heißt es inzwischen von der Landesdatenschutzbeauftragten.
Notwendig ist einzig die Speicherung der Daten zur Kontaktnachverfolgung (mit Namen, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Zeit der Anwesenheit), die das Infektionsschutzgesetz vorsieht. Wichtig: Den bislang geltenden Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO müssen die Vereine auch bei diesem Thema nachkommen. Zahlreiche Antworten zum Datenschutz bei der Kontaktnachverfolgung gibt die Landesbeauftragte für Datenschutz hier.
Dieser Artikel wurde ursprünglich am 30.11.2021 veröffentlicht und wurde am 01.12.2021 aktualisiert.