Normalität in Sicht: Land beschließt weitere Öffnungsschritte

23. 02. 2022

Normalität in Sicht: Land beschließt weitere Öffnungsschritte

Das Comeback des ganz normalen sportlichen Alltags, so wie ihn alle Aktiven und Vereine kennen und die meisten von ihnen schmerzlich vermissen, rückt näher. Wie die Brandenburger Landesregierung heute (22.Februar 2022) in einer Pressemitteilung informierte, werden weitere Öffnungsschritte in diese Richtung bereits morgen mit der dritten SARS-CoV-Eindämmungsverordnung gegangen. Wichtigste Änderung ab dem morgigen Mittwoch aus der Sicht des Sports: Für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter gilt die 2G-Regel nur noch in geschlossenen Räumen. Unter freiem Himmel gilt hier neu die 3G-Regel. Zudem sind mehr Zuschauer zulässig.

Weitaus größere Öffnungsschritte sind dann in der kommenden Woche ab dem 4. März vorgesehen. So ist der Sport im Freien dann wieder ohne jegliche Einschränkungen möglich. Aktuell gilt hier noch die 3G-Regel. Diese wird dann nur noch für den Indoor-Sport angewendet, der aktuell noch den 2G-Restriktionen unterliegt. Außerdem fallen weitere Zuschauerbeschränkungen. Welche das sind und was noch alles möglich sein wird, steht in der folgenden Übersicht (Quelle: Staatskanzlei):

Öffnungsschritte ab 23.02.2022:

Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (z.B. Mitgliederversammlungen)

Wie bisher gelten hier die 3G-Regel, das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Neu ist dagegen: Die Personenobergrenzen entfallen (bisher galt: maximal 250 Personen unter freiem Himmel bzw. 100 in geschlossenen Räumen).

Die maximale Personenzahl wird nun allein durch die verpflichtende Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern definiert. Beim Abstandsgebot gilt dabei wie bisher auch schon: Der Abstand zwischen festen Sitzplätzen kann auf bis zu 1 Meter verringert werden; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter: 2G drinnen, 3G draußen (z.B. Wettkämpfe)

Hier gilt die 2G-Regel nur noch in geschlossenen Räumen. Unter freiem Himmel dagegen muss nunmehr die 3G-Regel eingehalten werden. Veranstaltungen sind wieder mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Zuschauenden erlaubt (2G-Regel, in geschlossenen Räumen: FFP2-Maskenpflicht für Gäste).

Dabei gelten bis einschließlich 3. März folgende Personenobergrenzen:

  • In geschlossenen Räumen höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 30 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.
  • Unter freiem Himmel höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 50 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.

Öffnungsschritte ab 4. März:

Bis zum Ablauf des 3. März gilt noch unverändert wie bisher für Sport auf bzw. in Sportanlagen: in geschlossenen Räumen 2G, unter freiem Himmel 3G. Ausnahme: Für Individualsport unter freiem Himmel gibt es keine Nachweispflicht.

Ab dem 4. März gilt neu für die Sportausübung in geschlossenen Räumen die 3G-Regel (statt wie bisher 2G). Für Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel muss dagegen kein Test- oder Immunisierungsnachweis mehr vorgelegt werden. Das gilt für alle Sportarten (statt wie bisher nur für den Individualsport). Im Außenbereich müssen also insgesamt keine Zutrittsbeschränkungen mehr beachtet werden. In geschlossenen Räumen dagegen müssen weiterhin medizinische Masken außerhalb der Sportausübung getragen werden.

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter: 3G-Regel, FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen

Hier muss die 3G-Regel beachtet werden – egal, ob die Veranstaltung drinnen oder draußen stattfindet. Dafür gilt dann in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht für alle Besucherinnen und Besucher (Ausnahme: Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz).

Zudem können an Großveranstaltungen deutlich mehr Personen teilnehmen (2G-Regel, in geschlossenen Räumen: FFP2-Maskenpflicht für Gäste).

Es gelten folgende Personenobergrenzen:

  • In geschlossenen Räumen höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 60 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung
  • Unter freiem Himmel höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 75 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.

Welche konkreten praktischen Auswirkungen, Bedingungen und Regeln für Sportvereine darüber hinaus zu beachten sind, ergibt sich erfahrungsgemäß erst nach den Auslegungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Sobald diese vorliegen, wird der Landessportbund an gleicher Stelle informieren.

 

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